unser Netzwerk

Der Landesverband Kindertagespflege wurde 2018 gegründet. Er arbeitet mit Institutionen, Verbänden sowie Trägerschaften und dem Land Schleswig-Holstein aus den Bereichen Kindertagespflege, Frühkindliche Bildung und Vereinbarkeit von Familie und Beruf in Form von Kooperationsmitgliedschaften und Kooperationspartnerschaften zusammen.

Mitgliedschaften

Der Landesverband Kindertagespflege ist Mitglied in Netzwerken auf Bundes- und Landesebene. Hier setzten wir uns für die Kindertagespflege und für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in Schleswig-Holstein ein.

 

 

 

 

allgemeine Informationen


2020
Bund: Der Bund bietet Überbrückungshilfe-Programm bei Corona
Bund: Länder haben SoDEG z.T. nicht aktiviert
Bund: Der Paritätische zieht Bilanz in einem Gute-KiTa-Bericht Bilanz über Maßnahmen der Länder
Land: Kita-Reform ab 01.08.2020 Gesetzesentwurf / letter of intent
Land: Datenschutzberichte ULD
Bund: SozialschutzPaket bis 30.09.20
Bund: Entwurf des eines Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung 
Bund: Bundesverband Corona 
Regionen: aktuelle Informationen/amtliche Bekanntmachungen Corona:
Kr Dithmarschen, St Flensburg, Kr Herzogtum-Lau, Kiel, Lübeck, Neumünster, Norderstedt, Kr Nordfriesland, Kr Ostholstein, Kr Pinneberg, Kr PlönKr Rendsburg-Eck., Kr Schleswig-Flens, Kr Segeberg, Kr Steinburg, Kr Stormarn

Land: Schleswig-Holstein bietet aktuelle FAQs zu Corona
Land: aktuelle Landesverordnungen Schleswig-Holstein zu Corona
Land: 14.03.2020 Corona Maßnahmenpaket KiTa
Land: aktuelle Informationen CoronaVirus und Grippeinformationen
Bund: Fakten und Empfehlungen zu den Regelungen in der Kindertagespflege
Bund: 01.03.2020 MasernschutzGesetz und Informationen zu Masern
Bund/Land Informationen zur Nachweispflicht des Masernschutzes

2019
Land: ULD Datenschutzbericht 2019 Kita
Land: Kita-Reform-Gesetz Schleswig-Holstein
Bund: Fakten und Empfehlungen zu den Regelungen in der Kindertagespflege
Land: Landesverband Kindertagespflege ergänzende Stellungnahme zur Kita-Reform
Land: Landesverband Kindertagespflege beauftragte Stellungnahme RA Martin Sträßer
Bund: Bundesverband Kindertagespflege Stellungnahme zur Kita-Reform SH
Land: Vertrag mit Bund zur Umsetzung des Kita-Qualitäts- u. Teilhabeverbesserungsgesetz (KiQuTG)
Land: Erlass zur Förderung von Kindertagesbetreuung 01/2019 bis 12/2019
Land: Haushalt zu Kita und Kindertagespflege ab S. 80

2018
Bund: Fakten und Empfehlungen zu den Regelungen in der Kindertagespflege
Land: Förderung von Kindertagesbetreuung
Land: Haushalt zu Kita und Kindertagespflege
Land: Bericht der Landesregierung (Drucksache19/669) zur Neuordnung der Kita-Gesetzgebung 

2017
Land: Vorbereitung zur Kita-Reform Bericht zur Ist-Situation des Kita-Systems in Schleswig-Holstein
Land: Tätigkeitsbericht der Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten 

 

 

 

Regionale Zusammenschlüsse der KinderTagespflege

2020 Kita-Reform-Gesetz §49: Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist zur fachlichen Beratung, Begleitung und weiteren Qualifizierung der KTPPen verpflichtet (§24 Abs 1 SGB VIII, §5 Abs 6 Nr 2 Buchstabe b). Folglich gibt ihm §49 auf, für ausreichende Beratungs- und Fortbildungsangebote für KTPPen Sorge zu tragen. Hierzu "kann" der örtliche Träger auch Angebote freier Träger fördern. Zudem wiederholt §49 die Pflicht zur Beratung, Unterstützung und Förderung von Zusammenschlüssen von KinderTagespflegepersonen. Mit Zusammenschlüssen sind Verbände bzw. Netzwerke von Tagespflegepersonen auf Ebene des örtlichen Trägers wie auf lokaler Ebene gemeint. (Quelle: Drucksache-19-01699)

Wir möchten an dieser Stelle auf die regionalen Verbände (Zusammenschlüsse) hinweisen. Der Landesverband Kindertagespflege Schleswig-Holstein e.V. ist bemüht, dass sich die Kolleginnen und Kollegen bündeln und auf kommunaler Ebene erfahrene Ansprechpartner als Sprachrohr zur Verfügung stehen. Nur mit gemeinsamen Engagement und guter Vernetzung kann fruchtbarer Boden entstehen. In Schleswig-Holstein sind über 1.800 KinderTagespflegepersonen für die örtlichen Träger der Jugendhilfe und Eltern im Einsatz.

Regionen

 

  Regionalgruppen und Vereine


Dithmarschen 




 


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Herzogtum Lauenburg
(Mitglied)

 

logo hzgt lbg
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Kiel
(Mitglied)

 


logo Kiel 1

Kontakt: ninettestange(at)yahoo.de


Lübeck

(Mitglied)

 



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Neumünster

(Mitglied)


 

Neumnster Logo 202104
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Norderstedt





 



Kontakt: Landesverband(at)kindertagespflege-sh.de




 







 


 

Pinneberg
(Mitglied)

 


Logo Pinneberg

Plön
(Mitglied)

  

Logo Pln Logo A 1

 

Rendsburg-Eckernförde
(Mitglied)

 

 


Logo Rendsburg Eckernfrde



 





Segeberg




 



Kontakt: Landesverband(at)kindertagespflege-sh.de
Steinburg
(Mitglied)

 


Kindertagespflege Kreis Steinburg e.V.

Kontakt: Kindertagespflege-Kreis-Steinburg(at)gmx.de

 

Stormarn





Interessengemeinschaft sucht Mitwirkende
Kontakt über Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Insgesamt sind über 1.800



KinderTagespflegepersonen für
Schleswig-Holstein tätig

Schleswig-Holstein

Gemäß KiTaG §56 wurde der Landesverband für KindertagespflegeSchleswig-Holstein e.V. als Mitglied des Fachgremiums anerkannt.

Dem Fachgremium gehören Vertreterinnen und Vertreter des Ministeriums, der kommunalen Landesverbände, der Landeselternvertretung und von Verbänden von Einrichtungsträgern und Kindertagespflegepersonen, die einen wesentlichen Teil der Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegepersonen in Schleswig-Holstein repräsentieren, an. Das zuständige Ministerium hat ein Fachgremium einzurichten, das jährlich Vorschläge für die Anpassung der Fördervoraussetzungen und gesetzlich festgelegten Werte erarbeitet und jährlich bis zum 31. März vorlegt.


 

Wie steht das Land Schleswig-Holstein zur KinderTagespflege?
Regelungen zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern

Was wurde zwischen Bund und Land vereinbart? Gute KiTa-Vertrag Schleswig-Holstein
Was wurde zwischen Land und Kommunen vereinbart?  "Allgemeine Informationen"

Die Landesregierung hat in ihrem Bericht zur „Neuordnung der Kitagesetzgebung“ vom 17.04.2018 folgendes ausgeführt: "...[Es ist] das erklärte Ziel der Landesregierung Schleswig-Holstein zu einem familienfreundlichen Land zu machen, in dem Eltern Familie und Beruf in dem von ihnen gewünschten Maße vereinbaren und Kinder ihre Bildungs- und Lebenschancen durch frühkindliche Bildungsangebote erhöhen können. In diesem Zusammenhang sind der Ausbau und die Weiterentwicklung der KINDERTAGESBETREUUNG ein gesellschaftspolitisches Thema mit höchster Priorität.

Links zu gesetzlichen Regelwerken

(Allgemeine Landesvorschriften und Landesrechtsprechung von A - Z)

Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - JuFöG
Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen - KitaG
Landesverordnung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen - KJVO
KiTa-DatenBankVerordnung - KiTaDBVO
Kinder- und Jugendhilfe-Schiedsstellenverordnung - KJHSVO
VerwaltungsGesetzOrdnung - VWGO (für Anordnungen/Satzungen/Verwaltungsakt...)
Finanzausgleichsgesetz - FAG
Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder - KitaFinHG
Regelungen für das Haushaltswesen
LandesVO über die Anerkennung von Trägern und Einrichtungen der Weiterbildung - TrAVO

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung

Informationen zur KinderTagespflege

Der Landtag

Der Landtag Schleswig-Holstein
Die Bürgerbeauftragten Beratung und Unterstützung in sozialen Angelegenheiten und Schiedstelle
Die Beschwerdestelle für Kinder- und Jugendliche

Der Städteverband Schleswig-Holstein

Der Verband zu Soziales, Familie und Jugend, Bildung

Der Schleswig-Holsteinische-Landkreistag

Der Schleswig-Holsteinische Landkreistag vertritt die Interessen seiner Mitglieder, d.h. der Landkreise, in zahlreichen Vertretungen und Drittorganisationen. Vordergründig vertritt er die Interessen der Landkreise aber gegenüber der Landesregierung und dem Land Schleswig-Holstein.

Der Städte- und Gemeindetag

Der Schleswig-Holsteinische Gemeindetag ist Interessenvertreter, Repräsentant und Gemeinschaft aller schleswig-holsteinischen Gemeinden und Ämter, der Städte Glückstadt, Kellinghusen, Krempe und Tornesch sowie vieler Zweckverbände.

Der Landesrechnungshof

Der Landesrechnungshof prüft und berät das Land und die Kommunen

Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe 

Für manchen Leser verwirrend, die Trägerlandschaft zu differenzieren, daher möchten wir das an dieser Stelle klären zur Verfügung stellen:

Öffentliche Träger der Jugendhilfe sind:

Bund, Landkreise und kreisangehörige Gemeinden mit eigenem JA, kreisfreie Städte,
sowie die überörtlichen Träger z.B. LJA (SozMin), Landeswohlfahrtsverbände, Landesämter, Landschaftsverbände

"Anerkannte" freie Träger der freien Jugendhilfe sind:
Katholische Kirche (Caritas), evangelische Kirche (Diakonie), Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Arbeiterwohlfahrt, Deutsches Rotes Kreuz

Freie Träger der Jugendhilfe sind:
Vereine (Trägervereine), Jugendverbände, Selbsthilfegruppen (Eltern..), juristische Personen (e.V., GmbH, GBR), Personenvereinigungen (z.B. nicht eingetragene Vereine)

Schnellzugriff für Informationen zu den Regelungen der Kindertagespflege

Dithmarschen Kreis
Flensburg Stadt
Herzogtum-Lauenburg Kreis
Kiel Landeshauptstadt
Lübeck Hansestadt
Neumünster Stadt
Norderstedt Stadt
Nordfriesland Kreis
Ostholstein Kreis
Pinneberg Kreis
Plön Kreis
Rendsburg-Eckernförde
Schleswig-Flensburg Kreis
Segeberg Kreis
Kreis Steinburg
Stormarn Kreis

Schnellzugriff zu amtlichen Bekanntmachungen der Jugendämter zur Corona-Pandemie:

Kr Dithmarschen, St Flensburg, Kr Herzogtum-Lau, Kiel, Lübeck, Neumünster, Norderstedt, Kr Nordfriesland, Kr Ostholstein, Kr Pinneberg, Kr PlönKr Rendsburg-Eckernförde, Kr Schleswig-Flensburg, Kr Segeberg, Kr Steinburg, Kr Stormarn

Entlohnungssysteme der KinderTagespflege in Schleswig-Holstein

Das KITA-REFORM-GESETZ ist ein FinanzierungsGesetz. Es wurde dem tariflichen Gefüge des TVöD SuE angelehnt und unter Berücksichtigung gutachterlicher Stellungnahmen im Dezember 2019 beschlossen. Es sollte ab August 2020 in Kraft treten und wurde auf 01.01.2021 verschoben. Es wurde das sog. Mindest-Standard-Qualitäts-Kosten-Modell (MSQKM) geschaffen.
KitaReform SH Entlohnungssysteme  Kindertagespflege / Mindestentlohnungssystem nach Stunden-Chemata

Die Gebietskörperschaften (Kreise/kreisfreie Städte) sind dazu angehalten, ergänzend regionale Rahmenvereinbarungen für Entlohnungssysteme, bezahlte Vertretungsregelungen und weiteres zu schaffen. Dabei dürfen von den Beteiligten die vom Land vorgegebenen Mindestandards nicht unterschritten werden!  Die Mindeststandards können durch Standortkommunen "überboten" werden und nach Ermessen ergänzen. In der Übergangsphase vom 01.08.2020 bis 31.12.2021 kommt das Corona-Artikel-Gesetz zum Tragen. Es wurden nur Fragmente der KitaReform umgesetzt: U.a. die Mindeststandards der Entlohnung sowie die Deckelung der Eltenbeiträge. Der Finanzfluss des Landes an die Regionen bleibt bis 31.12.2020 eingeschränkt. Die Regelungen und "Zugaben" der Gebietskörperschaften in der Übergangsphase hat der Landesverband gebündelt. Hierbei gilt zu beachten, dass die Fachdienste den sozialen Dienstleistern zugewandt sind und die angespannten Haushaltskassen, die auf wirtschaftliche Entscheidungen der Jugendhilfeausschüsse einwirken, entgegen stehen:
KitaReform SH Entlohnungssysteme Kindertagespflege / KitaMitarbeiter im Vergleich
KitaReform SH Entlohnungssysteme Kindertagespflege / Satzungen/Regionen im Vergleich

Schleswig-Holstein hat in der KitaReform von den "Mindeststandards des Bundesrechts" Gebrauch gemacht und folgendes geboten:

Arbeitet die Kindertagespflegeperson als sozialer Dienstleister nicht, "muss" der örtliche Träger d. Jugendhilfe 0 € bezahlen!
Das Land hat in der Mindestentlohnung 50 Tage Abwesenheit (analog Kita) kalkuliert. Berücksichtigt wurden: 30 Erholung/Urlaub, 15 Krank und 5 "sonstige Tage" für Fortbildung und Verwaltungsaufgaben.
Entgegen Gleichbehandlungsgrundsatz Kita wurde die Handhabe der gesetzlichen Feiertage nicht geregelt:
ges. Feiertage (mo-fr), der 24. und 31.12. (in Kita/TvöD SuE bez. Schließtage) = 6 Tage.
Die Beteiligten (Eltern, Standortgemeinden, Land) leisten durchgehend pauschale Beiträge an die regionalen Haushaltskassen (incl. Feiertage).
Nachrangig zur Kita wurde die KTP in der Vor- und Nachbereitung behandelt.
Mehr Arbeit bei gleicher Dienstleistung:
KitaReform SH Entlohnungssysteme Kindertagespflege / Kita-Dienstleistung im Vergleich

Realzahlen:
- Das Jahreseinkommen/die Entlohnung schmilzt mit unbezahlten Abwesenheiten.
- Sachkostenerstattung schmilzt bei 50 Tagen Abwesenheit real auf rd. 0,88 €/Std in privaten Räumen und 1,06€ in angemieteten Räumen.
- Die zu erstattenden berufsgenossenschaftlichen Beiträge, wurden in den Sachkosten inkludiert. Arbeitet die Kindertagespflegeperson nicht/ist sie langzeitkrank, bekommt sie die Auslagen nicht erstattet! 
 


Entlohnungssysteme in Schleswig-Holstein bis 08.2020
(Erhebung Landesverband 2018/2019)

Das Land Schleswig-Holstein hat von seinem Recht gebrauch gemacht, nur die Dienstleistungen in der Kinderbetreuung zu fördern, die es für angemessen hält. Im gemeinsam geregeltem KitaG SH (bis 08.2020) wurden bis zur Kita-Reform nur institutionalisierte/angestellte Kindertagespflegepersonen gefördert. Die Gebietskörperschaften (Kreise und kreisfreie Städte) mussten die "freiberufliche" Kindertagespflege mit Elternbeiträgen und (freiwilligen) Zuschüssen der Wohnortkommunen gemeinsam finanzieren. Der zu diesem Zeitpunkt neu gegründete Landesverband war bemüht, viele Daten zu erheben. Schleswig-Holstein im Vergleich:

Berechnung/Methoden bei Vergütung von Monatseinkommen:
Für die Ermittlung der Entlohnung und der Sachkostenerstattung (sowie Elternbeiträge) sind Wochenschlüssel/Monat notwendig. Diese haben wir in den Regionen überprüft und sind zu einem erstaunlichen Ergebnis gekommen. Zwischen 4,0 und 4,35 Wochen hat das monatliche Einkommen bei gleichen Stundensatz bis zu 9% Abweichungen/Verlust ergeben! Dies erstreckte sich auf das Jahreseinkommen und auf Rentenversicherungsbeiträge! Hinzu kam, dass Eingewöhnungszeiten vielerorts nicht öffentlich gefördert wurden und von den Eltern riskant eingefordert werden mussten. Hier Wochenschlüssel/Monat. Der Fördermittelabfluss/Beiträge wurden mit der Neuregelung mit 4,35 Wochen einheitlich festgelegt.

Die Erstattung von Sachkosten/Sachaufwendungen:
Sachkosten sind keine Entlohnung! Sie werden von den KinderTagespflegeStätten ausgelegt. Nicht gedeckelte Sachaufwendungen gehen risikoreich zu Lasten der Entlohnung. Hierfür sind Gutachten/Evaluation/Nachweise seitens der örtlichen Träger der Jugendhilfe zu erstellen, damit eine Deckelung aus ökonomischer Sicht erfolgen kann. Auch die Betreuung von Kindern mit besonderen Bedarf, angemietete Räume, Leerstand/Auslastungsgrad einer Kindertagespflegestätte gehen ebenfalls zu Lasten der Entlohnung. Einige Regionen hatten die Einnahmen von Verpflegungskosten untersagt. Hier die Sachkostenregulierung im Vergleich.

Gebotene Entlohnungssysteme:
Die Einnahmen der Gebietskörperschaften durch Elternbeiträge, freiwillige Zuschüsse von Wohnortkommunen waren höher, als das Entlohnungssystem. Familien mit geringen Haushaltseinkommen/Einnahmeverluste wurden durch entsprechend hohe Elternbeiträge und Minderlohn kompensiert. In unserer Erhebung wurden die freiwilligen Zuschüsse pro Dienstleistungsstunde der Wohnortkommunen (konnte auch Mietzuschuss sein) und eine Vergütung nach höheren Qualifikationsniveaus nicht mit einbezogen, da freiwillig und nicht öffentlich gefördert landesweit geboten! Hier Einnahmen von Elternbeiträgen im Vergleich zur Entlohnung von freiberuflichen KinderTagespflegepersonen.

Der Bundesverband für Kindertagespflege, Prof. Sell sowie RA Sträßer in seiner Stellungnahme an den Landtag, haben immer wieder darauf aufmerksam gemacht, dass die "eigenverantwortliche Leitung" einer Kleinkindgruppe in Stufe 4 reguliert werden muss. Eine Kinderpflegerin darf in einer Kita keine Kleinkindgruppe ohne päd. Aufsicht betreuen. Dies ist in tariflichen Entgeltordnungen klar geregelt. Berechnung eines Bruttolohns gem. TVöD SuE S4 Jahreseinkommen:  5 Kinder x 39 Std x 4,35 Wo x Förderleisung = monatliches Brutto (Sachkosten sind kein Lohn !!!)

Bezahlte/unbezahlte Abwesenheitstage pro Jahr:
Urlaub, Krankheit, Fortbildung. Weitere Infos folgen.

Sozialversicherungbeiträge:
Das SGB VIII hat sich zum Zeitpunkt der Erstattungen ausgeschwiegen. Dies hatte man sich in den Regionen zu Nutze gemacht. Weitere Infos folgen.


Bildungsbudgets
für KindertagepflegeStätten sind ausnahmen. I.d.R. behält sich die regionale Trägerlandschaft Angebote vor und serviert auch nur regionale Angebote, die mit Erhebung von Teilnahmebeiträgen einhergehen. Hierbei gilt zu verstehen, dass der/die Dozent+in/Referent*in mit geringen Stundensätzen entlohnt wird und die Teilnahmebeiträge von Gruppen u.U. mehr Einnahmen generierten, als an Aufwendungen notwendig war.


Informationen zur Handhabe Kindertagespflege bis 2016

2015 Follow up-Studie Bundesverband: Laufende Geldleistungen in der öffentlich geförderten Kindertagespflege

2014  Entlohnung und Elternbeiträge Schleswig-Holstein im Vergleich (Quelle JHA/AG Fachdienste SH)

2013 Umsetzung und Einführung der öffentlich geförderten Kindertagespflege bundesweit

 

 

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