KiTa-Reform Schleswig-Holstein

Das Kind hat das Recht auf Bildung und allen kausalen Rechtsansprüchen!

Die Landesregierung Schleswig-Holstein und die Beteiligten haben viel Arbeit in die Umsetzung der Kita-Reform investiert. Ein Fundament wurde geschaffen. Das Handlungsfeld "Kindertagespflege" hat umfangreich Berücksichtigung gefunden. Neben der Kita-Reform sind weitere gesetzliche Regelungen fortlaufend anzupassen, die weitere Details preis geben werden. Auch diese Regelungen sind mit Spannung zu erwarten.

Wir danken an dieser Stelle dem Sozialministerium sowie den Fachdiensten, die gesamtverantwortlich mit den Vertretern der KinderTagespflege aktiv, kooperativ und konstruktiv zusammenarbeiten! 

Informationen zur Entwicklung des Kita-Reform-Gesetzes sowie verbandliche Leistungen:

09.2022: Landesverband Brandbrief der KTPPen in SH "Hilferuf zur Inflation"
04.2022: Landtagswahlen Schleswig-Holstein, Positionen der Fraktionen zur Kindertagespflege
Wahlprüfsteine Ziele Bündnis Grüne
Wahlprüfsteine Ziele SPD
Wahlprüfsteine Ziele CDU
Wahlprüfsteine Ziele Die Linke
Wahlprüfsteine Ziele FDP
Wahlprüfsteine Ziele SSW

03.2022: Anfrage Landesverband Wahlprüfsteine an Fraktionen

 


09.2020: Landesverband Stellungnahme an LandesSozialAusschuss zur Reform der KitaReform 2021
09.2020: Antrag/Entwurf Fraktionen Gesetz zur Änderung des KiTa-FörderungGesetzes (Kitareform 2021)
09.2020: Erhebung der Entlohnungssysteme Satzungen KTP SH im Vergleich
07.2020: Bilanz/Pressemitteilung Auswirkung der KitaReform Entlohnungssysteme und Randzeiten 01.08. bis 31.12.2020 zur KitaReform
05.2020: Corona-Artikel-Gesetz (KitaReform, SozialDienstleisterEinsatzGesetz...) vom 01.08. bis 31.12.2020
04.2020: Letter of Intent "Zwischenlösung für den Kita-Bereich" 01.08. bis 31.12.2020
04.2020: Stellungnahmen Änderung bzw. Ergänzung zahlreicher Gesetze und Verordnungen zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie
04.2020: Entwurf eines Übergangs-Gesetzes der Kita-Reform 01.08. bis 31.12.2020 (Sozialdienstleister-EinsatzGesetz - SodEG, KitaG, KiFöG, FAG...)
01.2020: Aktion Mithelfen und Mitwirken! Der Landesverband bittet um Teilnahme der Kindertagespflegepersonen aus Schleswig-Holstein an einer Erhebung: Landesweite Erhebung zu Vertretungsmodellen und weiteren Bedarfen in Kindertagespflege
Gemeinsam mit den Regionalgruppen wurde ein Fragebogen erarbeitet, die eine Erhebung zu den gebotenen/evtl. noch nicht gebotenen Vertretungsmodellen sowie weitere relevante Themen in den Fokus nimmt. In diesem Fragebogen können sich die Kolleginnen und Kollegen auch zu eigenen Bedarfen anonym äußern. Die Erhebung erfolgt nach PLZ und kann somit den Gebietskörperschaften zugeordnet werden. Einsendeschluss ist Ende November. Die Auswertung erfolgt durch den Verband. Bitte nur 1 Exemplar ausfüllen und zurücksenden! Details sind dem Fragebogen zu entnehmen. Wir verweisen auf den Datenschutz und bieten alternativ den Versand per Postweg an. Vielen Dank für die Teilnahme!

 


00.2020: Erklärfilme der Kita-Reform: Recht & Qualität, Finanzen und Randzeiten, Kindertagespflege
12.2019: Beschluss des Kita-Reform-Gesetzes
11.2019: Sozialausschuss Schleswig-Holstein: Stellungnahmen aller Beteiligten
10.2019: Unfallkasse Nord Stellungnahme zur Anstellung von Kindertagespflegepersonen
10.2019: Bundesverband für Kindertagespflege Stellungnahme 
10.2019: Landesverband ergänzende Stellungnahme  an LandesSozialAusschuss
10.2019: Landesverband beauftragte Stellungnahme RA Sträßer für den LandesSozialAusschuss
09.2019: Nachtrag Kita-Reform-Gesetz (Drucksache 19/1699)
06.2019: Referentenentwurf  des Kita-Reform-Gesetzes Schleswig-Holstein
01.2019: Landesverband bezieht online Position zur Ist-Situation Kindertagespflege
10.2018: Landesverband Stellungnahme an Sozmin zur Erhebung von Werbeeinträgen im Kita-Portal SH
06.2018: Landesverband Positionspapier an das Sozialministerium Schleswig-Holstein
06.2018: Landesverband statistische Erhebung der Vergütungsmodelle in Schleswig-Holstein
04.2018: Neuordnung KiTaGesetzgebung Schleswig-Holstein (Drucksache 19-00669)
05.2018: IJOS: Gute-Kita-Gesetz Referentenentwurf Bund Weiterentwicklung der Qualität in Kindertagesbetreuung
04.2018: Gründung Landesverband Kindertagespflege Schleswig-Holstein e.V.


 

01/2019 Positionspapier zur Förderung und weiteren Ausbau der Qualität in der KinderTagespflege

Wir fordern die Umsetzung der Rechtsansprüche der KinderTagespflege-Dienstleistungen gemäß der Bundesgesetzgebung in folgenden Bereichen:

1. Die Aufnahme der KinderTagespflege-Dienstleistungen in die Bedarfsplanung

Die freiberufliche KinderTagespflege wird im KitaG SH benachteiligt (siehe KitaG SH §7, §28, §30)
Mangelnde Haushaltsmittel führen zu folgenden Nachteilen der Beteiligten:
ein nicht vertretbares Fördergefälle der Kinder zwischen KiTa und KTP
mangelnde Sachkostenerstattung und Entlohnung der Dienstleistung = Mangelwirtschaft
Mitfinanzierung bis Vollfinanzierung der Kommunen sowie zu hohe Elternbeiträge
proportionaler Anstieg der Hartz IV-Quoten in KinderTagespflege = Billiganbieter KTP

Dem Gebot, die von SGB VIII §24 Abs. 2 S.1 insbesondere angestrebte Gewährung einer bestmöglichen Kinderbetreuung ist in besonderer Weise Rechnung zu tragen. An dieser Stelle kann keine Qualitätsentwicklung seitens der Länderregelung seit 2013 abgeleitet werden. Eine kontinuierlich öffentlch rechtlich genutzte und eine politisch nicht wertgeschätzte Dienstleistung, die der "Versorgungsquote" in Schleswig-Holstein seit vielen Jahren dient. Gemäß dem Vergaberecht öffentlicher Aufträge sind wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen zu bekämpfen und die Diskriminierung einzelner Auftragnehmer zu vermeiden. Siehe auch Entscheidungen: BVerwG und BVerfG RN 43

2. Die Gewähr des Wunsch- und Wahlrechts sowie Vertretungsmodelle für Eltern

Ein "Untergraben" des Wunsch- und Wahlrechts der Eltern und dem Rechtsanspruch des Kindes wird ausgelöst durch
halbjährige Antragstellung/Bescheidung im Setting
oft nicht gefördert: Eingewöhnung/Rand-/Krankzeiten KTPP/Abwesenheit Kind (BGH RN 83)
mangelnde und nicht finanzierte Vertretungsmodelle (SGB VIII §23 (4))
Antragsformulare verknüpft mit "Anleitung zur Wechselpflicht" in Kita
Hürden beim Übergabemanagement von KinderTagespflege in KiTa (ab Ü3)
unsachlicher Mehrkostenvorbehalt abgeleitet von nicht geförderter Dienstleistung
1X12015: Urteil 1 BvF 2/13 RN 7 = entsandte Fördermittel Bund für KinderTagespflege = 79%
1X12016: Präsentation SPD "starke Kita SH" zu den tatsächlichen Betreuungskosten in Schleswig-Holstein
1X1In Krippen 8,00 € bis 12,00 €/Std/Kind und in KinderTagespflege 4,00 € bis 6,00 €/Std/Kind. = 50%! (OVG Bremen)
Aktiver Erlass Landeszuschuss Betriebskosten U3 und Ü3: Zuwendungsempfänger sind die Träger von Kindertageseinrichtungen sowie die Träger, die KinderTagespflegepersonen sozialversicherungspflichtig beschäftigen. = Es erfolgt eine prozentuale Förderung auf Grundlage der pädagogischen Personalkosten...

Entgegen der vorab kostenintensiv installierten Fachberatung und der "pädagogisch gewollten und notwendigen Bindung der Kinder" führen diese Vorgehensweisen zu Betreuungs-Abbrüchen und Abwanderung in Kitas und sind mit dem Kindeswohl oft nicht vereinbar! Die Mittelbereitstellung muss so ausreichend bemessen sein, dass alle Rechtsansprüche der Leistungsberechtigten rechtzeitig erfüllt werden können.

1. Wir fordern die Gewähr des Elternrechts per Landesgesetz anstatt fragwürdige regionale Verwaltungsegelungen (s.u.).
2. Wir fordern den zügigen Einsatz der Mittel zur Finanzierung von mangelnden Vertretungsmodellen
1X1= Bundesrecht seit 2013!

3. MindestStandards der Sozialstaffeln für Sorgeberechtigte

mangelnde Satzungen oder nur Richtlinien statt Satzungen sind im Einsatz (z.B. Schleswig-Flensburg, Pi...)
mangelnde/dezentrale Veröffentlichung der Staffelbeiträge (Krippengebühr)
bis zu 9 Monate Berechnung von Elternbescheiden + parallel keine Entlohnung der KTP
Bewilligungen mit unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen in den Regionen: Tage/Wo/Mon
öffentl. Förderungen mit unterschiedlichen Mindest-Betreuungsstunden/Woche
Eltenbeiträge werden im 5-Stunden-Block erhoben und KTP stundengenau entlohnt
fehlende öffentl. Förderung/Geschwisterrabatte für die Ergänzungsbetreuung am Nachmittag
Häusliche Ersparnis = Aufschlag Elternbeitrag zugleich Abzug der Sachkostenerstattung an KTP
die Administration von "Anträgen mit Sozialdaten" durch freie Träger der JH
Geschwisterrabatte werden falsch beraten und/oder nur in "gleicher" Kita gewährt! ...

SGB VIII §74 Abs 3) Die Sozialstaffelregelung/pauschalierte KostenBETEILIGUNG:
1. Der Staffelbeitrags-Liste/Kita-Gebühren-Staffel für TeilnahmeBEITRÄGE
2. Den Geschwisterrabatten
3. Der Berücksichtigung des Netto-Haushaltseinkommens
Das KitaG SH § 25 Abs.3 bietet lediglich eine Kann-Leistung bzw. eine Sozialstaffel-Regelung für die Betreuung in Kitas.

4. Die leistungsgerechte Vergütung in KinderTagespflege

(SGB VIII §22 Abs 4, §23) mangelnder Fördermittelzufluss verleiten Kommunen zur Mangelwirtschaft:
Unterbezahlung/mangelnde Entlohnung der öffentlich beauftragten Dienstleistung; Folge:
1X1 KTPP muss Restforderungen an Eltern richten = Abgrenzung Sozialstaffel/Übernahme Förderausfall
jährliche Dynamik bei Elternbeiträgen/Trägerentlohnung in KTP-Regelung keine Dynamik tariflicher Entlohnung
laufende Geldleistungen werden zum Monatsende bezahlt, Vor- und Nachbereitung ignoriert
100% Sozialversicherungsbeiträge werden von KTPPen bis zu 6 Monate vorfinanziert (SGB VIII §23 (2))
Bis zu 0 Tage bezahlte Abwesenheitstage p.A. für Krankheit, Urlaub und FoBi; Abzüge bis 6 Tage/Woche!
Die niedrigste "geförderte" Entlohnung incl. BK-Vergütung in Schleswig-Holstein = 1,50€ für ein Kind/Std!
keine Aufschlüsselung und korrekte "Erstattung" von Sach-/Betriebskosten (SGB VIII §23 (2))
mangelnde Sachkostenerstattung oder Rückforderung von Pauschalen, zu Lasten der Entlohnung
Rückforderungen (von Tagen bis Minuten genau), wenn Kinder nicht "gebracht" werden (BGH RN 83)
Gefährdungsbeurteilung: Schwangeren KTPPen wird "nahe gelegt", die Pflegeerlaubnis "abzugeben",
1X1 d.h. bis zu 9 Mon. keine Einkünfte bis Geburt, zzgl. werden "einmalige" Investitionsmittel rückgefordert
fehlende Definition und Vergütung von Randzeitenbetreuung (morgens/abends/nachts/Sa/So...)
Vermittlung/Nichtausweisung von Kindern mit besonderen Bedarf = Mangelbetreuung
keine Freihaltepauschalen für Kinder mit besonderen Bedarf = Fachkraft/Kind-Schlüssel
pädagogische Fachberatung muss von wirtschaftlicher "Beratung" getrennt werden (SGB VIII §22a)
Vertragspflichten/Meldepflichten/Dienstanweisung freiberuflicher KTP durch Trägervereine:
1X1Verhindern von Werbeauftritten/Kontakten der KinderTagespflegestellen (z.B. KitaPortal SH)
1X1Eingriff (bis Untersagen vor Fachberatung) privatautonomer Vertragsgestaltung mit den Eltern
1X1privatautonome Betreuungs-/Dienstverträge mit Sozialdaten Kind an Dritte
Eltern/KTPPen sind konfrontiert mit unterschiedlichen Kündigungsfristen: Betreuungsvertrag kontra Satzung
Eltern/KTPP: Die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen bis 12 Wo zum Monatsende, werden per Satzung ausgehebelt.
Eltern/Träger: Die bewilligten Settings (idR 1 Jahr) basieren auf Satzungen mit 2 bis 4-wöchigen Wechsel-/Rücktrittsrecht. 
Folge: Die Restforderungen der Kündigungsfristen gehen zu Lasten der Eltern und hebeln Bundesrecht aus
(SGB VIII §22a, BGB §620, §627 Abs.2).
In Kitas werden "Dauerdienstverhältnisse"(Betreuungsverträge) über den gesamten Zeitraum des Settings bewilligt. Der BGH (RN 61) hält Kündigungsfristen von 2 Monaten zum Monatsende (bereits bei Eingewöhnung) für die Vertragsparteien als angemessen.

1. Hier herrscht Ungleichbehandlung! Wir fordern Gleichbehandlung und eine klare Abgrenzung von "freiberuflicher Arbeitnehmerüberlassung"!

2. Sozialrechtliches Dreiecksverhältnis: Das SGB VIII adressiert die Gesamtverantwortung an die örtliche öffentliche Jugendhilfe. Die Kommunen sind nicht in der Verantwortung, sofern sie kein eigenes JA haben. Es kann nicht sein, dass KinderTagespflegepersonen und Sorgeberechtigte auf den vorhandenen Fördermittelfluss des Bundes verzichten müssen bzw. die Sorgeberechtigtne als Zweit-/Drittgläubiger herangezogen werden müssen. Die Fördermittel (s. RN7) stehen der Landeskasse zur Verfügung! Das widerspricht der Rechtssystematik seit 2013! Der Landesrechnungshof hat Prüfrecht über gewährte/nicht gewährte öffentliche Mittel.

3. Wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine "öffentliche Förderung" (Aufnahme in den Bedarfsplan) der freiberuflichen KinderTagespflege auch in Schleswig-Holstein erfüllt werden, sind mit dem Leistungserbringer "KinderTagespflegeperson" (gemäß Träger*) Finanzierungs- und Leistungsvereinbarungen zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz abzuschließen. Ausgebildete fachpädaogische Kräfte (Erzieher*innen, SPA...) haben einen Rechtsanspruch nach TVöD SuE "Jahresgehalt" entsprechend ihrer Vorbildung und Berufserfahrung (s. Urteil OVG Bremen), Fremdberufler sind ebenfalls adäquat zur Qualifikation, Berufserfahrung und nach Leistung am Kind zu vergüten (SGB VIII §23).

4. Wer vertritt aktuell auf Landesebene bei den Verhandlungen die Rechtsansprüche der KinderTagespflegepersonen?
Die Beteiligten haben gemäß Bundesregelung ein Mitgestaltungsrecht:
Eltern/Personensorgeberechtigte: = Kreis-/LandesElternVertretung LEV
öffentliche Träger der Jugendhilfe: = Land, Spitzenverbände der Kommunen...
?   freie Träger: Trägervereine, Personenvereinigungen KinderTagespflege wie Landesverband, Bundesverband, Gewerkschaft
Aktuell gesetzlich formuliertes Mitgestaltungsrecht im KitaG SH  §6.

5. (SGB VIII §22a Abs 2 Satz 2) Mitspracherecht der Sorgeberechtigten in KinderTagespflege: Entgegen der bundesgesetzlichen Regelungen des Mitspracherechts der Eltern und den "Vereinbarungen" zwischen Land und BundesElternVertretung (BEVKI.de) darf laut KitaG SH §17 die LandesElternVertretung die Interessen der Kinder und Eltern in KinderTagespflege NICHT vertreten!

6. (SGB VIII §78) *Mitgestaltungsrecht:
Wer vertritt künftig die Interessen der KinderTagespflege auf Landesebene (LJHA) und in den regionalen JHA?
Aktuell sind Elternvertreter und/oder Trägervereine "institutionalisierter KTPP" in den Ausschüssen vertreten!
Die KinderTagespflegepersonen/i.A. der Landesverband fordert Mitgestaltungsrecht an der Ausformulierung der landesweiten Detail-Regelungen. Bisher hat der Landesverband auf einen "rechtsmittelfähigen Bescheid" vom Sozialministerium zur Beteiligung verzichtet.

Wir fordern die Einrichtung von regionalen und überregionalen Arbeitsgemeinschaften gemäß §78.

5. Die BildungsQualität statt Quantität

keine bildungsfreie Zeiten für FortbildungsPFLICHTEN (Erste Hilfe, 8a, Hygiene...)
keine bezahlten Abwesenheitstage für Fortbildungen zur Qualitätssicherung
vielerorts keine Berücksichtigung der erworbenen beruflichen Qualifikationen
das Win-Win-Prinzip ist begrenzt auf Träger der Jugendhilfe und Bildungsträger:
1X1 Fördermittelfluss an Dritte = i.d.R. Träger der Jugendhilfe/Bildungsträger
1X1 allgemeine kostenpflichtige Bildungsangebote/kein Bildungsbudget an Leistungserbringer
1X1 Eigenanteil KTPP für die Qualifikation QHB 750€ bis 2.660€ für 220 UE (+ 80 UE Praxis)
1X1 Bildungsleistungen der KinderTagespflegepersonen finden häufig keine finanzielle Anerkennung
1X1 mit gezielter Fluktuation können Träger Folge-Einnahmen generieren
Haushaltsplan SH Nr. 10 07: "Sicherung der Qualitätsentwicklung der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege".
Pos. 633 01: Zuschüsse an Kreise und kreisfreie Städte zu Qualifizierungsmaßnahmen für KinderTagespflegepersonen. Zuwendungstitel: Qualifizierungsanforderungen KinderTagespflege...Es ist daher vorgesehen, dass das Land den Kommunen einen Zuschuss in Höhe von bis zu 50% der Gesamtkosten, für das QHB max. 10.000€ erstattet (15 x 10.000€ = 150.000€)

Wir fordern finanzierte Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung, z.B.
1. ein landesweit allgemeinverbindliches Qualitätshandbuch für die Beteiligten sowie
2. eine landesweit einheitliche Mindeststandard-Satzung als Fundament für
3. eine einheitliche Mindeststandard-Vergütung.
SGB VIII: Fortbildung und Praxisberatung als Verpflichtung: In die Verpflichtung zu Fortbildung und Praxisberatung sind alle Mitarbeiter eingeschlossen, über hauptamtlich beschäftigte Kräfte hinaus. Dazu gehören z.B. auch Honorarkräfte. Eine Sicherstellung erfolgt dadurch, daß der Zugang und Angebote vorgehalten werden und es beinhaltet die Freistellung und Kostenübernahme von Reisekosten und TN-Beiträgen. Die bisherige Praxis der Finanzierung und Sicherstellung von Fortbildungsangeboten an örtliche Träger der JH gemäß SGB VIII §85 Abs. 3 ist kein Qualitätsgarant, wie das Ergebnis o.g. Defizite zeigt.

6. Die Zulassung und Förderung der GroßTagespflege

(SGB VIII §43 Abs 3) Zusammenschlüsse = Großtagespflege von KTP werden gebraucht und tlw. geduldet, bekommen keine korrekte Zulassung

1. (SGB VIII §23 (4)) Zusammenschlüsse und Gruppierungen von Tagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

2. (SGB VIII §43 Abs 3) Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann (= große Pflegeerlaubnis), wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung.

Wir fordern die Zulassung der Großtagespflege mit selbständigen tätigen und angestellten KinderTagespflegepersonen. Sowie ausführliche Regelwerke für:
- die rechtliche Abgrenzung von personenbezogener Pflegeerlaubnis zu räumlicher Betriebserlaubnis
- angestellte KinderTagespflegepersonen (z.B. im Haushalt, in Pflegestellen, in Unternehmen) für Organisation, Verpflichtungen wie Entlohnungssystematik ...
- bauordnungsrechtliche und Unfall-versicherungsrechtliche Anforderungen für die Großtagespflege (siehe Hamburg und Niedersachsen)

7. Eine landesweite unabhängige Beratungsstelle

Die KinderTagespflegevereine in Schleswig-Holstein bekommen keine Gemeinnützigkeit gewährt.
Aufgrund der zuvor aufgeführten Sachverhalte und der seit 2013 nicht bzw. begrenzt umgesetzten Rechtslage, fordern wir eine landesweit "unabhängige" Praxisberatung für Eltern und KinderTagespflegepersonen, in Form eines KinderTagespflegebüros (SGB VIII §24 und §23 Abs 4 (4) sowie Kitag SH §31). Aktuell könnten Bundesmittel dafür eingesetzt werden: ProKinderTagespflege.


*Bedeutung der Vorschrift SGB VIII §78:

Das Gesetz verpflichtet den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, seine Initiativpflicht wahrzunehmen und die Bildung von Arbeitsgemeinschaften anzustreben. Er hat alles zu unterlassen, was die Bereitschaft der Träger beeinträchtigen könnte, sich an den Arbeitsgemeinschaften zu beteiligen. Sie bieten erheblich breitere Möglichkeiten einer konkreten Abstimmung geplanter Maßnahmen als der Landes- und JugendHilfeAusschuss (§§ 71 JHA/LJHA), in dem nur wenige "anerkannte" Träger der freien Jugendhilfe (SGB VIII §75 Abs 3) vertreten sein können.

 

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